§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein Bürgerzentrum Neue Vahr e. V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen. Er hat seinen Sitz in der Neuen Vahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, von Kunst und Kultur und der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Der Verein führt im eigenen Namen Veranstaltungen durch, die es allen Bürgern ermöglichen, durch verschiedene Formen der Begegnung im Rahmen von Beratung (Menschen in schwierigen persönlichen Lebenslagen helfen), Bildung (Ermöglichen eines Bildungsangebotes im Stadtteil in Kooperation mit anderen Bildungsträgern), Information (Vermittlung den Stadtteil betreffende kulturelle und politische Information), Kultur (Ermöglichen eines Kulturangebotes in Form von Medien, Theater, Tanzveranstaltungen für Kinder und ältere Menschen usw.), Werken und Gestalten (Förderung kreativer Fähigkeiten) und Spiel (Spielkreis für Kinder vor dem Kindergartenalter) am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.
(3) Darüber hinaus informiert und berät der Verein die Bürger in allen Fragen des Gemeinwesens. Er arbeitet im Interesse der Bürger mit den Behörden, Vereinen und Institutionen zusammen.
(4) Der Verein kann Mitglied in Vereinen oder Verbänden werden, die die Ziele des Vereins fördern können.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbst gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, möglichst für die Gemeinwesenarbeit in Bürgerhäusern zu verwenden hat.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann eine Person, juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet und die zur Förderung des Bürgerzentrums Neue Vahr sachliche und persönliche Beiträge im Sinne des § 2 der Satzung leistet. Einzelpersonen sollten ihren Wohnsitz im Stadtteil Vahr haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft. Insbesondere grobe Verstöße gegen die Grundsätze des Vereins, sowie die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft beziehungsweise das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten führen zum Ausschluss.
(4) Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.
(5) Mit 2/3 Mehrheit kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn dieses durch sein Verhalten dem Vereinszweck gröblich zuwiderhandelt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen.
(6) Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
§ 5 – Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Im ersten Viertel jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu deren Tagesordnung folgende Punkte gehören müssen:
a) Entgegennahme des Jahresberichts
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahl des Vorstand gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierzu der Vor- stand einen wichtigen Grund sieht, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in diesem Fall innerhalb von 6 Wochen abzuhalten. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies verlangt wird.
(8) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Mitgliedschaften gem. § 2 Abs. 4).
b) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Festsetzung des Beitrages
f) die Änderung der Satzung
g) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
(9) Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(11) Vertreter der Stadtgemeinde können als Gäste an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 8 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassierer, dem Schriftführer sowie mindestens drei und höchstens sieben Beisitzern und dem Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle des Geschäftsführers wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer, Schriftführer und Beisitzer wer- den durch die Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglieder gewählt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie bestellen ein weiteres Vorstandsmitglied, das die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung als hauptamtlicher Geschäftsführer übertragen erhält. Der Geschäftsführer kann jederzeit abberufen werden. Bestellung und Abberufung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt, im Amt.
(5) Der Vorstand tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder und darunter der Geschäftsführer vertreten ist. Im Verhinderungsfalle des Geschäftsführers ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Kassierer ist gegenüber den gewählten Vorstandsmitgliedern rechenschaftspflichtig über die Rechnungsprüfung und Überwachung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Der Kassierer kann im Rahmen der laufenden Geschäftsführung weitere Aufgaben übernehmen, zum Beispiel die Mitgliederverwaltung.
(7) Dem Schriftführer fällt die Aufgabe zu, für den Vorstand den Schriftwechsel mit den Mit- gliedern zu führen. Ihm obliegt weiterhin die Abfassung von Protokollen zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(8) Ein Mitarbeiter des Bürgerzentrums Neue Vahr darf als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
a) Für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Wahl in den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen.
b) Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bürgerzentrum eingehen, so übt er sein Amt noch bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus. Danach ist eine Neubesetzung notwendig.
c) Sind für die nächste Mitgliederversammlung keine satzungsgemäßen Wahlen des gesamten Vorstands geplant, wird lediglich der mit einem Mitarbeiter besetzte Posten im geschäftsführenden Vorstand für den Rest der Wahlperiode gewählt.
d) Das jeweilige Mitglied des Vorstands hat kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten ihn als Mitarbeiter des Bürgerzentrums Neue Vahr betreffend behandelt werden, zur Sicherstellung der Einhaltung des §34 BGB.
§ 9 – Besondere Beschlußfassung
(1) Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann der Vorstand binnen 1 Woche Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Er ist zu begründen. In diesem Fall ist der Vor- stand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt.
(3) Ein Beschluss des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt form- und fristgerecht eingeladen wurde.
§ 10 – Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Sie sind so zu wählen, daß in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer zur Wahl steht. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers kann frühestens zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dieser Funktion erfolgen.
(2) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 – Satzungsänderung
(1) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfassung über
eine Änderung der Satzung vorgesehen, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
(2) Satzungsänderungen, die auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts erforderlich sind, kann der vertretungsberechtigte Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung wirksam beschließen.
§ 12 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wer- den, die unter Angabe dieses Tagungsordnungspunktes einberufen worden ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder eine 3/4-Mehrheit für den Auflösungsbeschluss genügt.
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 09.07.2020, geändert vom geschäftsführenden Vorstand auf Veranlassung des Finanzamt Bremen am 24.03.2022)